Ausbildung
Die für ein Ausbildungsverhältnis notwendigen Unterlagen erhalten Sie beim jeweils für die ausbildende Zahnarztpraxis zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband. Nach Abschluss ist der Ausbildungsvertrag dreifach inklusive der erforderlichen Anlagen zur Genehmigung an den Zahnärztlichen Bezirksverband zurückzusenden.
Die Formulare für die Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung werden in der Regel über die Berufsschulen verteilt. Die Rückgabe erfolgt ebenfalls entweder über die Berufsschule oder direkt an den Zahnärztlichen Bezirksverband. Auskunft zu den Anmeldefristen erhalten Sie bei dem für Ihr Ausbildungsverhältnis zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband.
Zweitschriften für das ZFA-Prüfungszeugnis oder die ZFA-Urkunde erhalten Sie beim Zahnärztlichen Bezirksverband, bei dem das betreffende Ausbildungsverhältnis zuletzt eingetragen war.
Die zentrale Stelle zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit dem deutschen Referenzberuf der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten ist die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
Auf der Website finden Sie Informationen, Ansprechpartner und den Antrag zur Anerkennung.
www.zahnaerzte-wl.de
Abschlussprüfung
Die Anmeldungen zu Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung müssen jeweils an den zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband gesendet werden. Die Anmeldeformulare erhält man entweder direkt vom Zahnärztlichen Bezirksverband oder über die Berufsschule. Die Anmeldung übernimmt in der Regel die Ausbildungspraxis.
Informationen sowie eine Musteraufgabe zum praktischen Teil der Prüfung finden Sie hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei. In der Regel wird die Prüfungsgebühr vom Ausbildenden gezahlt.
Für beide Teile der Abschlussprüfung müssen die bis zur Anmeldung vorliegenden Fehlzeiten in der Ausbildungspraxis und in der Berufsschule mitgeteilt werden, damit geprüft werden kann, ob die erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt wurde.
Zur Abschlussprüfung können nur diejenigen Auszubildenden zugelassen werden, die die bis dahin vorgeschriebene/erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt haben (gilt für Teil 1 und Teil 2) oder deren Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet (gilt nur für Teil 2).
Es wird daher geprüft, ob Fehlzeiten in einem Umfang vorliegen, die das Erreichen des Ausbildungszieles gefährden. Betragen die Fehlzeiten mehr als 10 Prozent der bis dahin vorgeschriebenen Ausbildungsdauer, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Zulassung zur Abschlussprüfung noch gewährt werden kann.
Zunächst nichts. Für die Abschlussprüfung Teil 1 wird keine Feststellung über ein Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung getroffen. Teil 1 der Prüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden. Erst nach Absolvierung des zweiten Teils der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des ersten Teils einbezogen. Erst dann steht fest, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde und wenn nicht, welche Teile wiederholt werden müssen. Siehe auch §§ 31 und 32 der PrüfOZFA.
Man erhält einen Bescheid über die Prüfungsergebnisse und Informationen für die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
Bei der Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung kann beantragt werden, dass Prüfungsbereiche in Teil 1 und Teil 2 der Prüfung mit einem Ergebnis von mindestens ausreichend nicht wiederholt werden müssen.
Die Prüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden.
Bei Nichtbestehen der „Röntgenprüfung†im Rahmen der Abschlussprüfung kann der Kenntnisnachweises im Strahlenschutz über den Zahnärztlichen Bezirksverband durch einen Anschlusskurs mit Prüfung erworben werden.
Bei Nichtzulassung zu Teil 1 der Abschlussprüfung und Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses kann die Zulassung zum Teil 1 der Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Termin wieder beantragt werden.
Bei Nichtzulassung zu Teil 2 der Abschlussprüfung kann eine Zulassung zum nächstmöglichen Termin erfolgen, wenn bis dahin die fehlende Ausbildungszeit nachgeholt wurde. In der Regel erfolgt dies durch Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses.
Es ist möglich, sich nach 4,5 Jahren Berufstätigkeit (in Vollzeit) in einer Zahnarztpraxis als „externe/r“ Teilnehmer/in zur ZFA-Prüfung anzumelden. Die Berufsschule wird dabei nicht mehr besucht.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die ZFA-Berufsausbildung erneut zu absolvieren. Am Ende dieses Ausbildungsverhältnisses kann man sich wieder zur Abschlussprüfung anmelden.
Mit der Anmeldung zur Prüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (betrieblicher Ausbildungsplan) vom 19. bis 36. Monat, der Ausbildungsnachweis über die integrativ zu vermittelnden Berufsbildpositionen nebst Anlage sowie das Röntgen-Nachweisheft vorgelegt werden.
Mit der Anmeldung zu Teil 1 der Abschlussprüfung muss der Ausbildungsnachweis (betrieblicher Ausbildungsplan) vom 1. bis 18. Ausbildungsmonat nebst Anlage vorgelegt werden.
Die Prüfungsinhalte für Teil 2 der Abschlussprüfung sind in den Paragrafen 19 bis 22 der Prüfungsordnung ZFA geregelt.
Weitere Informationen und Musteraufgaben finden Sie hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Die Prüfungsinhalte für Teil 2 der Abschlussprüfung sind in den Paragrafen 15 bis 18 der Prüfungsordnung ZFA geregelt.
Weitere Informationen und Musteraufgaben finden Sie hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Die Krankmeldung bzw. Nichtteilnahme ist unverzüglich der prüfenden Stelle zu melden.
Es ist ein ärztliches Attest/eine AU vorzulegen bzw. unverzüglich nachzureichen.
Die Termine der praktischen Abschlussprüfung werden von den Zahnärztlichen Bezirksverbänden, ggf. in Absprache mit den Berufsschulen, festgelegt.
Die Abschlussprüfung Teil 1 findet zwischen dem 18. und 24. Ausbildungsmonat statt. Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Die aktuellen Termine der schriftlichen Prüfungen finden Sie unter:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/gfx/pruefungstermine_zfa.pdf/$file/pruefungstermine_zfa.pdf
Bei Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Mitteilung über das Prüfungsergebnis. Andernfalls, also bei Nichtbestehen, endet das Ausbildungsverhältnis zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Enddatum.
Ja, es ist eine getrennte, das heißt separate Anmeldung erforderlich, weil auch die Zulassungsvoraussetzungen jeweils für Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung gesondert zu prüfen sind. Das ist sowohl im Berufsbildungsgesetz als auch in der Prüfungsordnung geregelt.
Nein, die Prüfung zum Erwerb des Kenntnisnachweises Strahlenschutz ist eine eigenständige schriftliche Prüfung. Diese Prüfung findet in der Regel am Tag der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 unmittelbar im Anschluss an die ZFA-Abschlussprüfung statt.
Die Aufgaben aller schriftlicher Prüfungsbereiche werden als Antwort-Wahl-Aufgaben inklusive Reihenfolge- oder Zuordnungsaufgaben gestellt. Musteraufgaben für alle Prüfungsbereiche findet man hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Dies gilt für beide Teile der schriftlichen Abschlussprüfung, nicht jedoch für die praktische Abschlussprüfung und nicht für die Ergänzungsprüfung.
Liegt am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung ein Berufsschultag, so muss an diesem Tag die Berufsschule besucht werden.
Die Tage der Freistellung vor den schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung sind mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen. Das heißt, es ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gutzuschreiben.
Ja, Auszubildende sind für die Zeit der Teilnahme an Prüfungen (schriftliche Prüfung, praktische Prüfung und ggf. Ergänzungsprüfung), die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, von der Praxis freizustellen. Diese Freistellung ist mit der Zeit der Teilnahme an der Prüfung einschließlich etwaiger Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Nach der Prüfung kann am selben Tag noch eine Beschäftigung in der Praxis bis zur vereinbarten regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit erfolgen.
Ja, allerdings kann nur in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche des zweiten Teils der gestreckten Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und das Ergebnis für das Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Ausschlag geben kann.
Die Information über eine mögliche Ergänzungsprüfung erhält man mindestens eine Woche vor dem Termin der Ergänzungsprüfung.
Nein, der Sachkenntnisnachweis zur Aufbereitung von Medizinprodukten bis zur Freigabeberechtigung wird erst mit Absolvieren der gesamten Ausbildung, Erwerb der vollständigen Kenntnisse in diesem Bereich und mit Bestehen der Abschlussprüfung erworben.
Fortbildung
Die Rechtsvorschriften zu den Aufstiegsfortbildungen und Prüfungen sind jederzeit aktuell einsehbar unter Aus- und Fortbildungsvorschriften für Zahnärztliches Personal. Hierin sind auch die Inhalte der jeweiligen Aufstiegsfortbildungen enthalten.
Die Abschlussprüfungen zu den jeweiligen Aufstiegsfortbildungen werden vor der Bayerischen Landeszahnärztekammer abgelegt. Die BLZK bietet jedoch selbst keine Aufstiegsfortbildungen an. Die Lehrgänge, die zur Prüfung vor der BLZK führen, werden von verschiedenen anderen Anbietern in Bayern durchgeführt.ÂÂÂ
Ja. Der Beruf Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r ist ein bundeseinheitlich geregelter Ausbildungsberuf. Der erfolgreiche Abschluss zur/zum ZFA gilt bundesweit.
Nein. Für die Zulassung zu den verschiedenen Aufstiegsfortbildungen gibt es Rechtsvorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann.
Sie können sich für ein Stipendium bewerben, wenn Sie die Berufsabschlussprüfung zur/zum ZFA mit mindestens 87 Punkten absolviert haben und zum Zeitpunkt der Aufnahme (1.1. des Folgejahres) noch nicht 25 Jahre alt sind. Weitere Auskunft erhalten Sie unter Fortbildungsförderung – Weiterbildungsstipendium für Berufseinsteiger oder im Referat Zahnärztliches Personal:
Tel.: 089 230211-330/-332
Die Fördervoraussetzungen müssen individuell geprüft werden. Informationen zu den grundlegenden Voraussetzungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter:
www.aufstiegs-bafoeg.de
Das Aufstiegs-BAföG kann in Bayern jeweils beim Amt für Ausbildungsförderung, bei den Stadtverwaltungen oder den Landratsämtern beantragt werden oder online über die Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter:
www.aufstiegs-bafoeg.de
Der Meisterbonus wird derzeit für die erfolgreiche Abschlussprüfung zur/zum ZMP, DH und ZMV gewährt. Für die Gewährung müssen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen.
Eine amtlich beglaubigte Kopie einer Urkunde erhalten Sie z.B. bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen oder Landratsämtern. Zur Erstellung der amtlich beglaubigten Kopie müssen Sie dort die jeweilige Urkunde im Original vorlegen.
Auskunft hierzu erhalten Sie im Referat Zahnärztliches Personal der BLZK:
Tel.: 089 230211-330/-332
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Die Prüfungstermine und -gebühren werden regelmäßig unter Prüfungen aktualisiert.
Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Aufstiegsfortbildung ist nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Hochschulzugangsberechtigung. Neben dem allgemeinen Abitur gibt es viele verschiedene Wege, ein Hochschulstudium zu beginnen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus:
https://www.studieren-in-bayern.de
Bitte wenden Sie sich hierzu schriftlich per Mail an das Referat Zahnärztliches Personal der BLZK:
Nachricht senden
Teilen Sie uns mit, wann und wo Sie die Prüfung abgelegt haben, Ihren vollständigen (ggf. damaligen) Namen sowie Geburtsdatum und -ort. Die Ausstellung einer Zweitschrift ist gebührenpflichtig.ÂÂÂ
Praxis
Berufsausbildung
- ZAH: Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.08.1989
 - ZFA: Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.08.2001
Aufstiegsfortbildung
- ZMF: Zahnmedizinische Fachhelferin/Zahnmedizinischer Fachhelfer
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.11.1976
 - ZMF: Zahnmedizinische Fachassistentin/Zahnmedizinischer Fachassistent
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.05.2002
 - ZMV: Zahnmedizinische Verwaltungshelferin/Zahnmedizinischer Verwaltungshelfer
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.10.1980
 - ZMV: Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin/Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.05.2002
 - ZMP: Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin/Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.04.2007
 - DH: Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.04.2007
Die Bezeichnungen bleiben so bestehen, wie im jeweiligen Abschlusszeugnis benannt.*
Personen, die einen Abschluss als ZAH erworben haben, behalten also diese Berufsbezeichnung bei.
* Der erzielte Berufsabschluss, wie beispielsweise ZAH, wird nicht in ZFA umbenannt.
Das Berufsbild der/des ZFA ist in § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum ZFA (PDF | 160 KB) beschrieben.
Die Frage eines möglichen Einsatzrahmens von Personen ohne abgeschlossene Ausbildung hängt maßgeblich davon ab, in welchem Bereich eine Tätigkeit geplant ist. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich nicht treffen. Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an das Referat Zahnärztliches Personal:
Tel.: 089 230211-330/-332
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Die Höhe des Gehaltes ist individuelle Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Zu beachten sind jedenfalls die Vorgaben nach dem Mindestlohngesetz. Darüber hinaus gibt es in Bayern keine Vorgaben oder Richtlinien für die Vergütung von ausgebildeten oder fortgebildeten ZFA.
Musterverträge für angestellte ZFA oder auch ZAH finden Sie unter:
Musterverträge
Auskunft hierzu erhalten Sie im Referat Praxisführung und Strahlenschutz der BLZK:
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Der Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz muss spätestens
alle fünf Jahre aktualisiert werden. Informationen dazu und Kurstermine erhalten Sie unter Strahlenschutz und Röntgen.
Kontakt:
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